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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2018, Band 10

Erdmann, Joachim

Gewährleistung des öffentlichen Personennahverkehrs durch allgemeine Vorschriften nach Art 3 Abs 2 Verordnung (EG) 1370/2007

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Mit allgemeinen Vorschriften gem. Art 3 Abs 2 Verordnung 1370/07 ist den jeweils zuständigen Behörden ein Instrument überantwortet, welches dazu dienen soll, „die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u.a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglich hätte“, Art 1 Abs 1 UAbs 1 Verordnung 1370/07. Das Erfordernis solcher Instrumentarien ergibt sich daraus, dass viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, derzeit nicht kommerziell betrieben werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Erwägungsgrund (5) Verordnung 1370/07.

  • Erdmann, Joachim
  • Ziel der höherwertigen und preisgünstigen Gewährleistung des ÖPNV auf Schiene und Strasse
  • Sicherstellung des ÖPNV durch allgemeine Vorschriften iSv Art 3 Abs 2 Verordnung (EG) 1370/2007
  • BRZ 2018, 51
  • Kalkulation der Ausgleichshöhe
  • Verbot der Überkompensation
  • Art 3 Abs 2, 4, 6 und 9 Verordnung (EG) 1370/ 2007
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht