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Gewährleistung für mangelhaften Trittschall bei zeitversetztem „Dachgeschossausbau leicht“
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 573 Wörter
- Seiten 32-32
- https://doi.org/10.33196/bbl202101003201
20,00 €
inkl MwStFehlt im Zeitpunkt der Übergabe einer Wohnung die für diesen Zeitpunkt vertraglich vereinbarte Trittschalldämmung der darüber liegenden Wohnung, stellt dies einen Baumangel dar. Wurde der Leistungszeitpunkt für die bauliche Herstellung der Trittschalldämmung erst mit dem Zeitpunkt des erfolgten Ausbaus der darüber liegenden Wohnung festgelegt, ist der Verkäufer verpflichtet, den Bodenaufbau in der darüberliegenden Wohnung so herzustellen, dass der vertraglich zugesicherte Zustand hinsichtlich der Trittschalldämmung erreicht wird. Irrelevant ist, ob der Käufer der darüberliegenden Wohnung die mangelhafte Trittschalldämmung durch Verlegung von Leerverrohrungen und Kabel im Fußbodenaufbau mitverursachte.
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- Gewährleistung für mangelhaften Trittschall bei zeitversetztem „Dachgeschossausbau leicht“
- OGH, 16.09.2020, 7 Ob 97/20w
- Baurecht
- § 922 ABGB
- BBL-Slg 2021/41
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