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Gewährleistung für nicht bezahlte Aufschließungskosten
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 142 Wörter
- Seiten 33-33
- https://doi.org/10.33196/bbl202101003301
20,00 €
inkl MwStWurde in einem Kaufvertrag über eine als Bauland gewidmete Liegenschaft zugesichert, dass die Aufschließungskosten bereits bezahlt sind und schreibt die Gemeinde vier Jahre später der Käuferin Aufschließungskosten vor, haftet der Verkäufer wegen Rechtsmangels gemäß § 933a für die von der Käuferin an die Gemeinde bezahlten Aufschließungskosten. Die Verkäuferin trifft das Verschulden, wenn sie jegliche Prüfung über die Entrichtung der Aufschließungskosten unterlassen hat. Der Käuferin kann aus der Nichtüberprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung (verjährte Forderung) kein Mitverschulden angelastet werden. Die Übernahme der Kosten der Käuferin für ein Rechtsmittel gegen den Vorschreibungsbescheid ist kein Verbesserungsäquivalent und kann dem Verbesserungsaufwand, der sich aus der Zahlung der Kosten durch die Käufer ergibt, nicht gleichgehalten werden. Durch die vertragliche Klausel, die Käufer in allen Fällen der Haftung schad- und klaglos zu halten, soll die Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht verstärkt aber nicht eingeschränkt werden.
- § 923 ABGB
- BBL-Slg 2021/43
- Gewährleistung für nicht bezahlte Aufschließungskosten
- § 933a ABGB
- Baurecht
- OGH, 22.09.2020, 4 Ob 146/20d
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