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Gewährleistung; Rügeobliegenheit; Ö-Normen; Dauerfunktion von Außentüren in öffentlichen Gebäuden

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Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder.

  • Rügeobliegenheit
  • § 377 UGB
  • Gewährleistung
  • OGH, 19.10.2023, 8 Ob 9/23s
  • Baurecht
  • Dauerfunktion von Außentüren in öffentlichen Gebäuden
  • BBL-Slg 2024/49
  • Ö-Normen

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