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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2019, Band 8

Müller, Michael

Gewährleistungsanspruch: Leistungs- versus Feststellungsklage

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Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.

Ist die Höhe der zur Mängelbehebung notwendigen Kosten ziffernmäßig nicht feststellbar, hindert dies die Erhebung der Leistungsklage nicht.

Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung bzw Schadenersatz infolge Verzugs des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung) der Leistungsstörung entspringt, muss dem Gewährleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, seine daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen.

Ein Kläger kann auch noch während des Prozesses im Wege der Klageänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB etwa statt Verbesserung oder Preisminderung Wandlung zu verlangen.

  • Müller, Michael
  • § 933 ABGB
  • Gewährleistung
  • Preisminderung
  • Feststellungsklage
  • Mängel
  • Schadenersatz
  • § 933a ABGB
  • OGH, 15.05.2018, 5 Ob 52/18k
  • ZRB 2019, 23
  • Baurecht
  • Verbesserung
  • Feststellungsinteresse
  • Leistungsklage
  • § 228 ZPO

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