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Gewährleistungsrechtlicher Anspruch auf Austausch nach mangelbedingtem Unfall mit Totalschaden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 135
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1445 Wörter, Seiten 654-656

30,00 €

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Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch kommt – in Umsetzung von Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) – dem Übernehmer zu.

Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers (hier: für Austausch) liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. Erhebt der beklagte Übergeber die Einrede der Unverhältnismäßigkeit in erster Instanz nicht, ist darauf nicht einzugehen.

Ist die Schlauchverbindung zwischen Kühlmittelschlauch und Motor eines neuen Motorrads lose, so ist nicht bloß die Schlauchverbindung, sondern die ganze Sache „Motorrad“ mangelhaft. Die Möglichkeit des Übernehmers, hier den Austausch zu verlangen, erweist sich als sachgerecht. Der (möglicherweise) für den Übergeber mit dem Austausch verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand (der hier durch den Totalschaden am Motorrad entstanden wäre) bestünde nicht zufällig und wäre auch nicht etwa durch ein Verschulden des Übernehmers, sondern gerade durch den Mangel, für den der Übergeber einstehen muss, verursacht worden.

  • LG Wiener Neustadt, 18.01.2012, 28 Cg 95/10f
  • OGH, 08.05.2013, 6 Ob 151/12t
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2013, 654
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 30.05.2012, 5 R 56/12k
  • § 932 Abs 2 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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