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Gewährleistungsverzicht; Zusage der Altlastenfreiheit

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Wurde neben einem generellen Gewährleistungsverzicht auch vereinbart, dass ein Grundstück frei von Altlasten im Sinne der §§ 24, 25 oö BodenschutzG sei, obwohl das Gesetz den Begriff der Altlast nicht kennt, ist diese Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der Verkäufer für die Verunreinigung des Bodens – sofern die Prüfwerte der gemäß § 24 erlassenen BodengrenzwertV überschritten werden – haftet. Für vorhandenen Bauschutt oder andere nicht gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe wird keine Gewähr geleistet, auch wenn das damit durchsetzte Aushubmaterial nicht auf eine Bodenaushub-Erdabfall- oder Baurestmassendeponie, sondern auf eine wesentlich teurere Reststoffdeponie gebracht werden muss.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • BBL-Slg 2015/33
  • Zusage der Altlastenfreiheit
  • § 24 oö BodenschutzG
  • Gewährleistungsverzicht
  • Baurecht
  • § 25 oö BodenschutzG
  • OGH, 17.09.2014, 6 Ob 125/14x
  • § 922 ABGB

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