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Gewerbegebiet; betrieblich bedingtes Wohnen

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Die Zulässigkeit eines Wohnbaues im „Gewerbegebiet“ setzt das Bestehen eines Betriebes, dem der Wohnbau zugeordnet werden kann, voraus.

„Betrieblich bedingte Wohnbauten“ dürfen nur vom Inhaber oder den Mitarbeitern des betreffenden Betriebes benützt werden.

Die alleinige Benützung des „betrieblich bedingten Wohnbaus“ durch den Sohn des Betriebsinhabers, der keinerlei Funktion im Unternehmen hat, ist unzulässig.

  • BBL-Slg 2018/155
  • § 30 Abs 1 Z 7 lit c sbg ROG
  • Gewerbegebiet
  • VwGH, 29.05.2018, Ro 2016/06/0006
  • betrieblich bedingtes Wohnen
  • Baurecht

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