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Gewerbliche Betriebsanlage; Projekteinheit; Teilprojekte; Teilbarkeit; Parteistellung der Nachbarn

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Die für die Parteistellung der Nachbarn relevante Beurteilung, ob es sich bei mehreren, in unterschiedlicher Entfernung zum Nachbargrundstück geplanten Bauvorhaben (hier: Zubau eines Fischmarktes, Erweiterung des Tiefkühllagers, Überdachung der Warenauslieferung) um ein einheitliches Projekt handelt, hat sich ausschließlich auf baurechtlich bzw bautechnisch wesentliche Aspekte zu beschränken. Funktional-organisatorische Zusammenhänge im gewerberechtlichen Sinn („einheitliche Betriebsanlage“) kommt im Baubewilligungsverfahren keine Bedeutung zu.

  • BBL-Slg 2015/186
  • § 26 Abs 2 lit b tir BauO
  • Projekteinheit
  • Teilbarkeit
  • Gewerbliche Betriebsanlage
  • LVwG Tir, 23.07.2015, LVwG-2014/43/2095-14
  • Parteistellung der Nachbarn
  • Baurecht
  • Teilprojekte

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