


Gewerbliche Betriebsanlagen; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Restkompetenz der Baubehörde; zuständige Baubehörde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 18
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 99 Wörter, Seiten 210-210
20,00 €
inkl MwSt




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Bei gewerberechtlich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die baurechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (hier: Einhaltung der Bestimmungen über den Immissionsschutz) nicht auf die gewerberechtlich nicht erfassten Restkompetenzen beschränkt, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) erteilt wird.
Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gem § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung hat sich ausschließlich auf die beantragte gewerbliche Betriebsanlage (iSd § 74 Abs 1 GewO) zu beschränken. Nicht umfasst von der Zuständigkeit sind (hier: gleichzeitig beantragte) Privatwohnungen, selbst wenn diese mit der gewerblichen Betriebsanlage bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
-
- § 23 Abs 1 nö BauO
- Gewerbliche Betriebsanlagen
- zuständige Baubehörde
- § 6 AVG
- § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung
- LVwG NÖ, 27.06.2015, LVwG-AV-630/001-2015
- Immissionsschutz
- BBL-Slg 2015/172
- § 359b GewO
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 20 Abs 1 Z 7 nö BauO
- Baurecht
- Restkompetenz der Baubehörde
Bei gewerberechtlich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die baurechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (hier: Einhaltung der Bestimmungen über den Immissionsschutz) nicht auf die gewerberechtlich nicht erfassten Restkompetenzen beschränkt, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) erteilt wird.
Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gem § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung hat sich ausschließlich auf die beantragte gewerbliche Betriebsanlage (iSd § 74 Abs 1 GewO) zu beschränken. Nicht umfasst von der Zuständigkeit sind (hier: gleichzeitig beantragte) Privatwohnungen, selbst wenn diese mit der gewerblichen Betriebsanlage bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
- § 23 Abs 1 nö BauO
- Gewerbliche Betriebsanlagen
- zuständige Baubehörde
- § 6 AVG
- § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung
- LVwG NÖ, 27.06.2015, LVwG-AV-630/001-2015
- Immissionsschutz
- BBL-Slg 2015/172
- § 359b GewO
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 20 Abs 1 Z 7 nö BauO
- Baurecht
- Restkompetenz der Baubehörde