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Gewerbliche Betriebsanlagen; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Restkompetenz der Baubehörde; zuständige Baubehörde

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Bei gewerberechtlich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die baurechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (hier: Einhaltung der Bestimmungen über den Immissionsschutz) nicht auf die gewerberechtlich nicht erfassten Restkompetenzen beschränkt, wenn die gewerberechtliche Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO (ohne Parteistellung der Nachbarn) erteilt wird.

Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gem § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung hat sich ausschließlich auf die beantragte gewerbliche Betriebsanlage (iSd § 74 Abs 1 GewO) zu beschränken. Nicht umfasst von der Zuständigkeit sind (hier: gleichzeitig beantragte) Privatwohnungen, selbst wenn diese mit der gewerblichen Betriebsanlage bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

  • § 23 Abs 1 nö BauO
  • Gewerbliche Betriebsanlagen
  • zuständige Baubehörde
  • § 6 AVG
  • § 1 nö Bau-Übertragungsverordnung
  • LVwG NÖ, 27.06.2015, LVwG-AV-630/001-2015
  • Immissionsschutz
  • BBL-Slg 2015/172
  • § 359b GewO
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 20 Abs 1 Z 7 nö BauO
  • Baurecht
  • Restkompetenz der Baubehörde

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