



Gewerbliche Tätigkeit und Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 4744 Wörter
- Seiten 334-339
30,00 €
inkl MwStDie Bestimmung des § 152 GewO setzt implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse von Kreditauskunfteien (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist. Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (vgl den auffallend anders formulierten § 151 GewO) hingegen gerade nicht.
Die Subsidiaritätsklausel in § 51 DSG betrifft ausschließlich Fälle von Idealkonkurrenz.
- Wess, Norbert
- Machan, Markus
- § 8 Abs 1 Z 1 DSG
- OGH, 21.01.2015, 17 Os 43/14y
- Öffentliches Recht
- § 51 DSG
- JBL 2015, 334
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 152 GewO
- Allgemeines Privatrecht
- LGSt Wien, 30.06.2014, 16 Hv 39/13
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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