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Gewerbsmäßige Vereinstätigkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1199 Wörter, Seiten 294-295

30,00 €

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Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der GewO 1994 unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Verein tatsächlich Gewinn erzielt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ob also jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen den mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen. Sollen mit den für die Leistungen des Vereins eingehobenen Entgelten auch Kosten des Vereins im Zusammenhang mit anderen Vereinstätigkeiten abgedeckt werden, so liegt die Ertragsabsicht vor.

  • VwGH, 29.01.2018, Ra 2017/04/0088
  • § 6 GewO
  • WBl-Slg 2018/90
  • § 1 Abs 2 GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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