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Gewerbsmäßigkeit beim Diebstahl

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Neben der in § 70 Abs 1 StGB umschriebenen Absicht erfordert die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung, dass der Täter – von der in casu nicht indizierten Variante des § 70 Abs 1 Z 2 StGB abgesehen – entweder unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Z 1 leg cit), oder innerhalb der in § 70 Abs 3 StGB genannten Zeitspanne bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (Z 3 leg cit).

  • § 129 Abs 1 Z 1 StGB
  • JST-Slg 2024/28
  • OGH, 23.04.2024, 11 Os 27/24s
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 70 StGB
  • § 128 Abs 1 Z 5 StGB
  • § 130 Abs 2 StGB
  • § 127 StGB
  • § 130 Abs 1 1. und 2. Fall StGB

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