


Gewinnzusagen; Zum Begriff des „Sendens“ iSd § 5c KSchG
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2930 Wörter, Seiten 595-597
30,00 €
inkl MwSt




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Der Begriff „Senden“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. „Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber nicht jeder als „Sender“ iSv § 5c KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen.
-
- Schuhmacher, Wolfgang
- Sonnberger, Marcus W. A.
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- WBl-Slg 2016/198
- OGH, 12.07.2016, 4 Ob 7/16g, „Michelle Devon“
- § 5c KSchG
- HG Wien, 20.08.2015, GZ 5 Cg 7/15f-16
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 26.11.2015, GZ 4 R 159/15d-20
Der Begriff „Senden“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. „Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber nicht jeder als „Sender“ iSv § 5c KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen.
- Schuhmacher, Wolfgang
- Sonnberger, Marcus W. A.
- WBl-Slg 2016/198
- OGH, 12.07.2016, 4 Ob 7/16g, „Michelle Devon“
- § 5c KSchG
- HG Wien, 20.08.2015, GZ 5 Cg 7/15f-16
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 26.11.2015, GZ 4 R 159/15d-20