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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 1, März 2020, Band 75

Thaler , Michael

Gibt es einen harten Kern von Art 44 Abs 3 B-VG?The Hard Core of Article 44 § 3 B-VG, Does it Exist?

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Das obiter dictum des VfGH in VfSlg 16.327/2001 wirft die Frage auf, ob der VfGH andeutet, dass es so etwas wie einen unabänderlichen Verfassungskern gebe. Die folgenden Überlegungen versuchen zu zeigen, dass es auch eine andere Deutungsmöglichkeit gibt. Im Rahmen eines Denkexperimentes wird diese Deutungsmöglichkeit durchgespielt und der harte Kern von Art 44 Abs 3 B-VG herausgearbeitet. Die Überlegungen gelangen schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Ausschaltung des VfGH nur dann möglich ist, wenn im gegenständlichen Fall die Unterscheidung zwischen Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand aufgegeben wird. Eine Ausschaltung des VfGH erscheint ohne seine Selbstausschaltung nicht möglich.

  • Thaler , Michael
  • § 126a BVergG idF BGBl I 125/2000
  • Art 44 Abs 3 B-VG
  • Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle BGBl 393/1929
  • Öffentliches Recht
  • Prüfungsmaßstab
  • Gesamtänderung
  • Verfassungsgerichtshof, Selbstausschaltung des
  • Kern, harter von Art 44 Abs 3 B-VG
  • VfGG 1930, BGBl 127/1930
  • Verordnung der Bundesregierung vom 23. Mai 1933 betreffend Abänderungen des VfGG 1930
  • Prüfungsgegenstand
  • § 25. Zu Art 147
  • Verfassungskern, unabänderlicher
  • Art 140 B-VG
  • Selbstdeutungsbestimmung
  • § 12 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl 3/1960
  • § 25. Zu Art 147. BGBl 3/1960
  • ZOER 2020, 195

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