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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 96 Wörter
- Seiten 532-532
- https://doi.org/10.33196/wbl201809053202
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inkl MwStBei Ungehorsamsdelikten hat der Täter – von sich aus – gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG ist) übergegangen sei, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf der weiteren Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist.
- WBl-Slg 2018/172
- VwGH, 20.03.2018, Ra 2017/10/0142
- § 5 Abs 1 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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