


Gleichbehandlung von Miet- und Pachtverhältnissen hinsichtlich der Rückforderung von Fixkostenzuschüssen nicht verfassungswidrig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 6708 Wörter, Seiten 158-165
30,00 €
inkl MwSt




-
Die Abweichung von den Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 und 1105 ABGB hinsichtlich des Pächters eines nur teilweise nutzbaren Pachtobjekts mit einer mehr als einjährigen Pachtdauer und das einheitliche Abstellen auf die Nutzbarkeit von Miet- und Pachtobjekten durch die Fixkostenzuschuss-VO verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums. Durch die – im Hinblick auf die schwierige und wegen der Vielzahl der Fälle kaum zu bewerkstelligende Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Pacht erfolgende – Gleichbehandlung von Miet- und Pachtverhältnissen in Bezug auf den (teilweisen) Ersatz von Bestandszinszahlungen wird der rechtspolitische Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird nicht verletzt, da die Pflicht zur Entrichtung des gesamten Pachtzinses absehbar war und Empfänger von Fixkostenzuschüssen nicht auf den Ausgleich für Bestandzinszahlungen vertrauen konnten.
-
- § 3b Abs 5 ABBAG
- § 3b Abs 6 ABBAG
- § 3b Abs 7 ABBAG
- COFAG-NoAG
- Fixkostenzuschuss-VO des Bundesministers für Finanzen
- VfGH, 02.10.2024, G 69/2024V 42/2024
- JBL 2025, 158
- § 1105 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1104 ABGB
- Arbeitsrecht
Die Abweichung von den Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 und 1105 ABGB hinsichtlich des Pächters eines nur teilweise nutzbaren Pachtobjekts mit einer mehr als einjährigen Pachtdauer und das einheitliche Abstellen auf die Nutzbarkeit von Miet- und Pachtobjekten durch die Fixkostenzuschuss-VO verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums. Durch die – im Hinblick auf die schwierige und wegen der Vielzahl der Fälle kaum zu bewerkstelligende Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Pacht erfolgende – Gleichbehandlung von Miet- und Pachtverhältnissen in Bezug auf den (teilweisen) Ersatz von Bestandszinszahlungen wird der rechtspolitische Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird nicht verletzt, da die Pflicht zur Entrichtung des gesamten Pachtzinses absehbar war und Empfänger von Fixkostenzuschüssen nicht auf den Ausgleich für Bestandzinszahlungen vertrauen konnten.
- § 3b Abs 5 ABBAG
- § 3b Abs 6 ABBAG
- § 3b Abs 7 ABBAG
- COFAG-NoAG
- Fixkostenzuschuss-VO des Bundesministers für Finanzen
- VfGH, 02.10.2024, G 69/2024V 42/2024
- JBL 2025, 158
- § 1105 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1104 ABGB
- Arbeitsrecht