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Gleiche Beschaffenheit als Voraussetzung für die WE-Begründung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1822 Wörter, Seiten 64-66

30,00 €

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Nach der festgestellten Möglichkeit der Begründung von WE würden einem Miteigentümer ausschließlich zur gewerblichen Nutzung vorgesehene Räumlichkeiten des vormaligen Museums im Keller- und EG zugewiesen werden, während sich das sich über vier Etagen erstreckende WE-Objekt des anderen Miteigentümers einerseits aus den restlichen Räumlichkeiten des Museums (ohne Sanitärräume), andererseits aber in einem nicht unbeträchtlichen Umfang aus Wohnräumlichkeiten im Ober- und Dachgeschoß zusammensetzte, die sich noch dazu im Vergleich zu den Räumen des früheren Museums in einem schlechteren Bauzustand befänden. Damit wären die zu schaffenden WE-Objekte weder mit Blick auf die ihnen zukommende Widmung und Nutzungsmöglichkeit noch in Bezug auf ihren konkreten Zustand als gleichartig zu qualifizieren.

  • OGH, 08.08.2024, 5 Ob 12/24m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • OLG Linz, 4 R 138/23a
  • WOBL-Slg 2025/12
  • § 3 Abs 1 Z 3 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 843 ABGB

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