


Gleichstellung von öffentlichen Stellen gegenüber Privaten als Wirtschaftsteilnehmer muss gesichert sein
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1823 Wörter, Seiten 107-110
20,00 €
inkl MwSt




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Öffentliche Unternehmung können ebenso Wirtschaftsteilnehmer sein, wie es auch private Unternehmer oder Personen sein können.
Es würde eine Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen darstellen, wenn in einer Ausschreibung für die Eignung unbedingt geforderte Zertifizierungen öffentlichen Stellen nicht zugänglich wären da sie somit von einer Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen wären.
-
- Lehner, Beatrix
-
- öffentliche Stellen als Wirtschaftsteilnehmer
- RPA 2016, 107
- EuGH, 06.10.2015, C-203/14, „Consorci Sanitari del Maresme“
- Diskriminierungsverbot
- nationale amtliche Verzeichnisse
- Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG
- Vergaberecht
- Art 52 RL 2004/18/EG
- Begriff des Wirtschaftsteilnehmers
Öffentliche Unternehmung können ebenso Wirtschaftsteilnehmer sein, wie es auch private Unternehmer oder Personen sein können.
Es würde eine Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen darstellen, wenn in einer Ausschreibung für die Eignung unbedingt geforderte Zertifizierungen öffentlichen Stellen nicht zugänglich wären da sie somit von einer Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen wären.
- Lehner, Beatrix
- öffentliche Stellen als Wirtschaftsteilnehmer
- RPA 2016, 107
- EuGH, 06.10.2015, C-203/14, „Consorci Sanitari del Maresme“
- Diskriminierungsverbot
- nationale amtliche Verzeichnisse
- Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG
- Vergaberecht
- Art 52 RL 2004/18/EG
- Begriff des Wirtschaftsteilnehmers