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Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs 2 ZivTG 1993. Strittig ist lediglich, ob das vom Revisionswerber zwischen 2006 und 2009 an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig absolvierte berufsbegleitende Studium „Bauingenieurwesen − Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau“ im Ausmaß von insgesamt 240 ECTS-Punkten, wobei 120 ECTS-Punkte aufgrund der erworbenen Vorkenntnisse angerechnet wurden, ein entsprechendes Studium im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Z 4 ZivTG 1993 darstellt. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern die Niederlassungsfreiheit fallbezogen − der Revisionswerber ist österreichischer Staatsbürger, ist in Österreich berufstätig und beantragte auch hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nach österreichischem Recht − eingeschränkt werden könnte. Aus dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung wäre für den Revisionswerber ebenfalls nicht zu gewinnen, weil eine solche unionsrechtlich zulässig ist (Hinweis B vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0003, mwN).

Das ZivTG 1993 regelt die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an einer Universität oder Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht ausdrücklich. Eine Nostrifizierung ist dafür nicht vorgesehen (§ 6 Abs 2 ZivTG 1993). Der hg Rechtsprechung zu § 9 ZivTG 1993 zufolge hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung gemäß ZivTG 1993 an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren (Hinweis E vom 19. März 1998, 97/06/0074, und E vom 2. Juli 1998, 97/06/0093). Dabei können nur jene Fächer miteinbezogen werden, die durch entsprechende Nachweise belegt werden können; die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen haben − ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester − grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die in den beiden Erkenntnissen genannten Prüfkriterien können auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen einer Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übertragen werden.

  • Scharler
  • § 6 ZTG
  • Öffentliches Recht
  • § 9 ZTG
  • ZFHR-Slg 2017/21
  • § 3 ZTG
  • Gleichwertiger Studienabschluss
  • VwGH, 29.06.2017, Ro 2017/06/0002

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