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Karl

Gleichwertigkeit; Individueller Ausbildungsbedarf; Individuelles Diplomstudium

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Das Erfordernis eines individuellen Ausbildungsbedarfs (vgl E 16. 12. 2002, 2002/10/0008) gilt auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 55 UG, ergeben sich doch weder aus der Textierung dieser Norm noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung für die Genehmigung eines individuellen Studiums absehen wollte. Überdies wäre bei einem anderen Verständnis von § 55 leg cit eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen – insbesondere jener über die Erlassung von Curricula – leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte.

  • Karl
  • Gleichwertigkeit
  • Öffentliches Recht
  • Individuelles Diplomstudium
  • § 55 UG
  • VwGH, 21.01.2015, Ro 2014/10/0028
  • ZFHR-Slg 2015/14
  • Individueller Ausbildungsbedarf

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