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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2016, Band 15

Spreitzhofer

Gleichwertigkeit praktischer beruflicher Tätigkeiten; Nachweis der allgemeinen Universitätsreife; Zulassung zum Doktoratsstudium

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§ 64 Abs 4 erster Satz UniversitätsG 2002 knüpft den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien an den Nachweis des Abschlusses eines in dieser Bestimmung genannten fachlich in Frage kommenden Studiums oder „eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung“ und sieht § 64 Abs 4 zweiter Satz UniversitätsG 2002 die Vorschreibung von Prüfungen vor, wenn „die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen“. Das Gesetz sieht demnach dann, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind; dass die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung von praktischen beruflichen Tätigkeiten hergestellt werden könnte, ist dem Gesetz demgegenüber nicht zu entnehmen.

  • Spreitzhofer
  • § 64 Abs 4 UG
  • Öffentliches Recht
  • Nachweis der allgemeinen Universitätsreife
  • VwGH, 24.02.2016, Ro 2014/10/0009
  • ZFHR-Slg 2016/11
  • § 51 Abs 2 UG
  • Gleichwertigkeit praktischer beruflicher Tätigkeiten
  • Zulassung zum Doktoratsstudium