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Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne inländische Konzession durch ein Unternehmen mit Sitz in der Slowakei

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 17
Inhalt:
Bundesfinanzgericht
Umfang:
1826 Wörter, Seiten 59-62

9,80 €

inkl MwSt

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Zu den Einwänden, die sich gegen das Glücksspielmonopol wenden, wird bemerkt, dass es sich bei der Glückspielabgabe – ebenso wie bei der Wiener Vergnügungssteuer – um keine Sanktion für die Nichteinhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen handelt. Die Gesamtsteuerbelastung, die beide Marktteilnehmer aufgrund der Ausspielung trifft, setzt sich für einen Konzessionär und einen Nichtkonzessionär lediglich unterschiedlich zusammen. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen über das Glücksspielmonopol hätte keine Auswirkung auf die hier gegenständliche Glücksspielabgabe. Die Vorschriften der §§ 57 ff GSpG betreffend die Glücksspielabgaben sind Ausfluss der Steuerhoheit Österreichs und nicht des Glücksspielmonopols. Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 57 Abs 3 GSpG
  • AFS 2019, 59
  • BFG, 28.02.2018, RV/7104866/2015
  • Steuerrecht
  • § 12a Abs 2 GSpG

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