


GmbH; Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter; Minderheitenklage; Prozessvertreter
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 870 Wörter, Seiten 421-422
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Die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG setzt die Ablehnung der Rechtsverfolgung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Im Falle einer positiven Beschlussfassung ist aber die Klagsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn mangels Anwendbarkeit gar kein Prozessvertreter nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bestellt werden kann.
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- § 35 GmbHG
- OLG Wien, 22.09.2023, 33 R 77/23w
- HG Wien, 14.03.2023, 47 Cg 40/20i-55
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 48 GmbHG
- WBl-Slg 2024/110
Die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG setzt die Ablehnung der Rechtsverfolgung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Im Falle einer positiven Beschlussfassung ist aber die Klagsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn mangels Anwendbarkeit gar kein Prozessvertreter nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bestellt werden kann.
- § 35 GmbHG
- OLG Wien, 22.09.2023, 33 R 77/23w
- HG Wien, 14.03.2023, 47 Cg 40/20i-55
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 48 GmbHG
- WBl-Slg 2024/110