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GmbH; Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter; Minderheitenklage; Prozessvertreter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
870 Wörter, Seiten 421-422

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Die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG setzt die Ablehnung der Rechtsverfolgung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Im Falle einer positiven Beschlussfassung ist aber die Klagsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn mangels Anwendbarkeit gar kein Prozessvertreter nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bestellt werden kann.

  • § 35 GmbHG
  • OLG Wien, 22.09.2023, 33 R 77/23w
  • HG Wien, 14.03.2023, 47 Cg 40/20i-55
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 48 GmbHG
  • WBl-Slg 2024/110

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