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baurechtliche blätter

Heft 1, Februar 2020, Band 23

Gondelseilbahn; Unterlassungsansprüche

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Eine Seilbahnanlage kann für die Beurteilung der Ortsüblichkeit prägend sein. Übersteigen die mit dem Neubau einer Seilbahnanlage einhergehenden Immissionen (Schlagschatten) das ortsübliche Ausmaß und nimmt der Nachbar dies mehr als drei Jahre unbeanstandet hin, so ist die Ortsüblichkeit unter Berücksichtigung der zunächst untersagbaren Mehrbelastung zu beurteilen, sodass ein Anspruch auf Unterlassung der Immission nicht mehr besteht.

Für das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks durch Lärmimmission kommt es nicht nur auf den Geräuschpegel, sondern auch auf die Lästigkeit des Lärms, der sich aus der Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche ergibt, an.

Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinn von § 364a ABGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen der Baugenehmigung für eine Seilbahnanlage nur über Einwendungen entschieden wird, welche die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beinhalten, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche. Im seilbahnrechtlichen Konzessions- und Betriebsbewilligungsverfahren kommt den Anrainern keine Parteistellung zu. Handelt es sich jedoch um eine „gemeinwichtige Anlage“ mit Betriebspflicht sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren aber auf ihre schutzwürdigen Interessen immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. Da in diesen Fällen eine Unterlassungspflicht dem unmittelbaren Interesse der Allgemeinheit widerspräche, ist ein Ersatzanspruch im Sinn des § 364a ABGB auch in diesen Fällen trotz fehlender Parteistellung gerechtfertigt.

Auch bei gemeinwichtigen Anlagen hat der Nachbar aber nur solche Einwirkungen zu dulden, die für den Betrieb der genehmigten Anlage erforderlich sind und die nicht durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen vermieden oder verringert werden können.

  • Unterlassungsansprüche
  • OGH, 24.09.2019, 8 Ob 61/19g
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • § 364a ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2020/22
  • Gondelseilbahn

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