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Grenzen der Duldungspflicht bei Immissionen, die von gemeinwichtigen Anlagen ausgehen

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Auch bei gemeinwichtigen Anlagen ist der Betreiber nicht zu Immissionen jeglicher Art und Intensität berechtigt. Die Duldungspflicht der Nachbarn ist mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt: Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten; ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können (hier: Lärm durch betriebspflichtige Gondelseilbahn).

  • § 364 ABGB
  • LG Feldkirch, 28.11.2018, 4 Cg 44/17v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Innsbruck, 11.04.2019, 1 R 17/19p
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 24.09.2019, 8 Ob 61/19g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364a ABGB
  • JBL 2020, 177
  • Arbeitsrecht

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