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Labner, Kevin

Grenzen der parteiautonomen Schaffung von Urteilsgrundlagen

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Der vorliegende Beitrag widmet sich einem Problemfeld, das besonders im Nachgang zu einer vielbeachteten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1970 den deutschen Diskurs zur Reichweite der Parteiautonomie mitbeherrscht. Die Diskussion kreist dabei um die Frage, ob Parteien des Zivilprozesses die Befugnis zukommt, das Gericht an ihre einvernehmliche Rechtsansicht zur Gültigkeit präjudizieller Rechtsverhältnisse – wie insbesondere Rechtsgeschäfte – zu binden. Was hier zunächst als kritische Bewertung dieses Diskurses aus österreichischer Sicht beginnen mag, entpuppt sich rasch als Grundsatzdiskussion über Zweck und Reichweite prozessualer Parteibefugnisse, namentlich Geständnis (§§ 266 f ZPO) und Anerkenntnis (§ 395 ZPO). Schließlich spitzt sich die Analyse auf die Frage zu, ob parteiliche Prozessmanöver zwingende materielle Normen aushebeln können, oder nicht doch dem Gericht die Aufgabe zugewiesen ist, diesen Normen „Widerstandskraft zu verleihen“. Um das Phänomen präjudizieller Rechtsverhältnisse als Gegenstand einvernehmlichen Prozessierens sollen sich die folgenden Ausführungen drehen.

  • Labner, Kevin
  • Vereinbarungen über präjudizielle Rechtsverhältnisse
  • dabo tibi ius
  • § 916 ABGB
  • Zivilprozessrecht
  • prozessuale Parteibefugnisse
  • Dispositionsbefugnis
  • Öffentliches Recht
  • Privatautonomie
  • Einrede
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • da mihi facta
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 271 ZPO
  • Vorfrage
  • Sanierung materiell-rechtlicher Mängel im Prozess
  • § 395 ZPO
  • richterliche Rechtsanwendung
  • Parteiautonomie
  • Rechtsfortbildung im Zivilverfahrensrecht
  • § 267 ZPO
  • § 307 dZPO
  • juristische Tatsachen
  • § 1432 ABGB
  • § 937 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • „Formalurteil“
  • § 288 dZPO
  • JBL 2020, 12
  • gerichtliches Geständnis
  • prozessuales Anerkenntnis
  • § 236 ZPO
  • aktiver prozessualer Unterwerfungsakt
  • Bereinigung des prozessualen Streitstands
  • § 266 ZPO
  • Arbeitsrecht

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