


Grenzfeststellung im Uferbereich
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 17
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 99 Wörter, Seiten 32-32
20,00 €
inkl MwSt




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Die Katastermappe der Vermessungsbehörden schafft keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen. Die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett eines Sees und dem anrainenden Grundstück erfolgt bei öffentlichen Gewässern nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand (nicht Hochwasser). Aufgeschüttete Teile des Wasserbettes scheiden demnach nicht automatisch aus dem öffentlichen Wassergut aus. Nach dem Inkrafttreten des WRG am 1. 11. 1934 war die Ersitzung von Eigentum an damals bereits bestehendem öffentlichem Wassergut nicht mehr möglich. Natürlicher Zuwachs von angespültem Erdreich gemäß § 411 ABGB ist bei Seen und Teichen, auch wenn sie durch Flüsse gespeist werden, nicht möglich.
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- Auer, M.
- Egglmeier-Schmolke, B.
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- § 4 Abs 5 WRG
- OGH, 19.09.2013, 1 Ob 100/13g
- § 3 AllgGAG
- BBL-Slg 2014/34
- § 411 ABGB
- Grenzfeststellung im Uferbereich
- Baurecht
Die Katastermappe der Vermessungsbehörden schafft keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen. Die Grenzziehung zwischen dem Wasserbett eines Sees und dem anrainenden Grundstück erfolgt bei öffentlichen Gewässern nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand (nicht Hochwasser). Aufgeschüttete Teile des Wasserbettes scheiden demnach nicht automatisch aus dem öffentlichen Wassergut aus. Nach dem Inkrafttreten des WRG am 1. 11. 1934 war die Ersitzung von Eigentum an damals bereits bestehendem öffentlichem Wassergut nicht mehr möglich. Natürlicher Zuwachs von angespültem Erdreich gemäß § 411 ABGB ist bei Seen und Teichen, auch wenn sie durch Flüsse gespeist werden, nicht möglich.
- Auer, M.
- Egglmeier-Schmolke, B.
- § 4 Abs 5 WRG
- OGH, 19.09.2013, 1 Ob 100/13g
- § 3 AllgGAG
- BBL-Slg 2014/34
- § 411 ABGB
- Grenzfeststellung im Uferbereich
- Baurecht