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Kogler, Anna/​Varro, Daniel

GrESt: Keine Gleichsetzung des gemeinen Werts des Baurechts mit dem gemeinen Wert des Grundstücks

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Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987, wonach Baurechte den Grundstücken gleichstehen, bedeutet, dass die in § 1 leg cit angeführten Tatbestände auch auf Baurechte anzuwenden sind, nicht jedoch, dass bei der Bemessungsgrundlage des gemeinen Werts derjenige des Grundstücks auch für das Baurecht heranzuziehen ist. Der Wert des Baurechts ist eigenständig nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln.

  • Kogler, Anna
  • Varro, Daniel
  • VwGH, 11.08.2018, Ra 2017/16/0005
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG
  • WOBL-Slg 2019/83
  • § 10 BewG

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