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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Grobes Verschulden des Mieters an der verspäteten Zahlung des Mietzinses gem § 33 Abs 2 MRG – Zulässigkeit der Berücksichtigung des Zahlungsverhaltens des Mieters vor dem Räumungsprozess

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Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine „Willensrichtung“, die zur Zahlungssäumnis führte, maßgebend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist auch das Zahlungsverhalten des Mieters vor dem Räumungsprozess zu berücksichtigen. Häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

  • WOBL-Slg 2017/44
  • OGH, 28.10.2016, 9 Ob 60/16p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Linz, 14 R 42/16v
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 33 Abs 2 MRG

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