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Gröbliche Benachteiligung durch Verfall von Thermengutscheinen nach zwei Jahren

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Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also auch Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. Folglich erfasst § 879 Abs 3 ABGB auch die Vereinbarung einer „Verfallsfrist“ oder „Verjährungsfrist“ (hier: AGB-Klausel über den Verfall von Thermengutscheinen, die bei Partnerunternehmen eingelöst werden können, binnen zwei Jahren ab Ausstellungsdatum).

Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG) liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und/oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen – also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern – Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein.

  • § 28 KSchG
  • OLG Wien, 29.11.2011, 1 R 222/11s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 13.07.2011, 11 Cg 5/11i
  • JBL 2012, 588
  • § 29 KSchG
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 28.06.2012, 7 Ob 22/12d
  • § 879 Abs 3 ABGB

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