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Journal für Rechtspolitik

Heft 1, März 2020, Band 28

Wielinger, Gerhart

Großkorrektur des Verwaltungsstrafrechts durch den EUGH? Das Ende des Kumulationsprinzips?

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2017 sind fünf Straferkenntnisse Anlass dafür gewesen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark an den EUGH Vorabentscheidungsersuchen gestellt hat. Durch diese Straferkenntnisse waren, wegen nicht vollständiger Vorlage von Lohnunterlagen für 217 ausländische Arbeitskräfte, in Anwendung der Strafbestimmungen im AVRAG, die kumulierte Geldstrafen vorsehen, jeweils Geldstrafen in Millionenhöhe und Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von mehreren Jahren verhängt worden. Das Landesverwaltungsgericht fragte, ob europarechtliche Normen nationalen Normen entgegenstehen, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei einem grenzüberschreitenden Arbeitskräfteeinsatz sehr hohe Mindeststrafen vorsehen, welche kumulativ pro Arbeitnehmer verhängt werden.

Der EUGH kam zur Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die in den Anlassverfahren fragliche eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle. Er sagte jedoch auch, dass Regelungen, die im Sinne des Kumulationsprinzips gestaltet sind, grundsätzlich zulässig sind.

Das Urteil des EUGH ist für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich geworden, da das Gericht die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben hat, weil es zur Ansicht gelangte, im Anlassfall habe es sich nicht um eine Überlassung ausländischer Arbeitskräfte, sondern um einen Werkvertrag gehandelt. Das Urteil des EUGH ist jedoch maßgeblich für Erkenntnisse des VwGH und des VfGH geworden.

  • Wielinger, Gerhart
  • § 3 AuslBG
  • § 16 VStG
  • § 32a AuslBG
  • § 22 VStG
  • JRP 2020, 47
  • Vorrang des Europarechts bewirkt Verdrängung inländischer Regelungen
  • Kumulationsprinzip im Ausländerbeschäftigungsrecht
  • § 28 Abs 1 AuslBG
  • Art 56 AEUV
  • § 9 VStG
  • Art 4 7. ZPEMRK
  • § 30 VStG
  • Art 49 GRC
  • § 64 Abs 2 VStG
  • Art 47 GRC
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Vorabentscheidung des EUGH
  • § 7i AVRAG

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