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Grundabtretung; Rückübereignung; Geldentschädigung

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Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in Fällen, wo keine Einbeziehungsmöglichkeit und -verpflichtung in den Bauplatz besteht, anstelle der Rückstellung der abgetretenen Grundfläche in natura eine Geldleistungsentschädigung vorgesehen ist.

  • § 58 Abs 2 lit d wr BauO
  • Rückübereignung
  • Grundabtretung
  • BBL-Slg 2013/130
  • Geldentschädigung
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG
  • VwGH, 18.03.2013, 2011/05/0009
  • Baurecht

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