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Grundbuchsberichtigung

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Ein Antragsrecht auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 21 Abs 1 und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechtes durch die unterbliebene Übertragung einer Eintragung im Zuge der ADV-Grundbuchsumstellung aufzeigen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar im Zuge der Grundbuchsumstellung in der Aufschrift des Gutbestandsblattes die ursprüngliche Ersichtlichmachung über einen zur Liegenschaft gehörigen Keller nicht übernommen wurde, der Keller aber nie als eigener Grundbuchskörper verbüchert war.

  • BBL-Slg 2013/108
  • § 300 ABGB
  • § 21 GUG
  • Grundbuchsberichtigung
  • OGH, 24.01.2013, 5 Ob 239/12a
  • Baurecht

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