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Etzersdorfer, Ingmar

Grundbuchshandlungen aufgrund einer Vorsorgevollmacht

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Die Bewilligung einer Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung über Antrag einer Person, die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf über die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hinaus einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Das trifft auch auf eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht iSd § 284f Abs 3 ABGB zu, die vor einem RA, einem Notar oder bei Gericht errichtet wurde und deren Registrierung im ÖZVV erfolgt ist.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • Bezirksgerichts Vöcklabruck, 23431/2012
  • § 31 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wels, 22 R 11/13v
  • OGH, 28.08.2013, 5 Ob 47/13t
  • § 284 ABGB
  • § 285 ABGB
  • § 53 Abs 3 GBG
  • WOBL-Slg 2014/86

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