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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Grundbuchsperre im Insolvenzverfahren

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§§ 56, 95, 122 GBG; §§ 13, 21 IO. Die Grundbuchsperre des § 13 IO gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Urkunde, auf der die Eintragung fußen soll, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens errichtet wurde. Diese Sperre durchbricht die Bestimmung des § 56 Abs 3 GBG für die Ausnützung einer angemerkten Rangordnung nur dann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgefertigt war und das Ausfertigungsdatum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 13.10.2020, 5 Ob 156/20g
  • oeba-Slg 2021/2743

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