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Grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers nach Bauträgervertragsgesetz erfordert grundbuchsfähige Löschungserklärung des Hypothekargläubigers

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Für die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers im Sinn des § 9 BTVG muss Lastenfreiheit hergestellt oder die künftige Lastenfreistellung gesichert sein. Der Treuhänder hat bereits bei Vornahme der grundbücherlichen Sicherstellung gemäß § 12 Abs 4 BTVG zu prüfen, ob eine geeignete Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers vorhanden ist. Die Freistellungsverpflichtung muss als solche durchsetzbar sein, also den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten und darf nicht etwa an weitere Bedingungen geknüpft werden. Eine Freistellungsverpflichtung, die der Treuhänder mit der finanzierenden Bank vereinbart, und die an den bedingungslos vollständigen Erlag des Kaufpreises für das zu erwerbende Objekt ohne Rücksicht etwa auf dessen Fertigstellung geknüpft ist, reicht nicht aus. Eine Weiterleitung von Baufortschrittsraten an den Hypothekargläubiger ohne Vorliegen einer geeigneten Freistellungsverpflichtung verstößt gegen die Treuhandpflichten gemäß § 12 Abs 4 BTVG und rechtfertigt eine Feststellungsklage für die Haftung des Treuhänders für sämtliche daraus resultierenden Schäden.

  • BBL-Slg 2016/237
  • Grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers nach Bauträgervertragsgesetz erfordert grundbuchsfähige Löschungserklärung des Hypothekargläubigers
  • OGH, 13.07.2016, 3 Ob 113/16p
  • § 12 Abs 4 BTVG
  • § 9 BTVG
  • Baurecht

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