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Heft 5, September 2021, Band 24
Grunderwerbssteuerpflicht eines Kauf- und Baurechtsvertrags; keine Haftung des Vertragserrichters
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 127 Wörter
- Seiten 207-207
- https://doi.org/10.33196/bbl202105020701
20,00 €
inkl MwStIst ein Vertragserrichter und Treuhänder nicht in die Erstellung des Finanzierungskonzepts eines Kauf- und Baurechtsvertrags eingebunden, sondern übernimmt er nur die Erstellung des Vertrags sowie die treuhändige Abwicklung der Transaktion, ergibt sich daraus nicht die Pflicht, andere Finanzierungsmodelle und gebührenvermeidende Alternativen zu entwickeln.
Hat sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage – Grunderwerbssteuerpflicht eines Kauf- und Baurechtsvertrags – noch nicht gebildet, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer, Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird.
Dies gilt auch dann, wenn ein Sachverständigengutachten zu der Auffassung gelangt war, dass der Kauf- und Baurechtsvertrag zwar grundsätzlich grunderwerbssteuerfrei sei, unter Umständen aber auch ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang darin erblickt werden könnte.
- keine Haftung des Vertragserrichters
- BBL-Slg 2021/200
- OGH, 27.05.2021, 9 Ob 9/21w
- § 9 RAO
- § 1299 ABGB
- Baurecht
- § 1295 Abs 2 ABGB
- Grunderwerbssteuerpflicht eines Kauf- und Baurechtsvertrags
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