


Grundsätze der Ersatzfähigkeit von Schockschäden gelten auch bei Gefährdungshaftung nach EKHG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 760 Wörter, Seiten 259-260
30,00 €
inkl MwSt




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Die zu „Schockschäden“ etablierten Grundsätze gelten auch im Rahmen „bloßer“ Gefährdungshaftung. Der besondere Unrechtsgehalt der Verletzungshandlung gegenüber dem Schockgeschädigten liegt nicht in der Art und Weise der Herbeiführung des Erstschadens, sondern darin, dass die Tötung bzw die Herbeiführung schwerster Verletzungen an sich gegenüber Angehörigen in hohem Maß geeignet ist, einen Schockschaden herbeizuführen. Die Verletzungshandlung weist daher – unabhängig von der „Schwere“ der Verletzung jener Norm, die (nur) den Erstschaden verhindern will – gegenüber dem Schockgeschädigten einen besonderen Unrechtsgehalt auf bzw ist in hohem Maß geeignet, seine körperliche Integrität zu beeinträchtigen, wenn sie den Tod oder schwerste Verletzungen des Erstgeschädigten zur Folge hat.
-
- § 3 EKHG
- OGH, 21.01.2025, 2 Ob 217/24m
- OLG Innsbruck, 05.09.2024, 1 R 77/24v
- LG Feldkirch, 04.03.2024, 57 Cg 93/19t
- JBL 2025, 259
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- § 2 EKHG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1325 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 1 EKHG
- Arbeitsrecht
Die zu „Schockschäden“ etablierten Grundsätze gelten auch im Rahmen „bloßer“ Gefährdungshaftung. Der besondere Unrechtsgehalt der Verletzungshandlung gegenüber dem Schockgeschädigten liegt nicht in der Art und Weise der Herbeiführung des Erstschadens, sondern darin, dass die Tötung bzw die Herbeiführung schwerster Verletzungen an sich gegenüber Angehörigen in hohem Maß geeignet ist, einen Schockschaden herbeizuführen. Die Verletzungshandlung weist daher – unabhängig von der „Schwere“ der Verletzung jener Norm, die (nur) den Erstschaden verhindern will – gegenüber dem Schockgeschädigten einen besonderen Unrechtsgehalt auf bzw ist in hohem Maß geeignet, seine körperliche Integrität zu beeinträchtigen, wenn sie den Tod oder schwerste Verletzungen des Erstgeschädigten zur Folge hat.
- § 3 EKHG
- OGH, 21.01.2025, 2 Ob 217/24m
- OLG Innsbruck, 05.09.2024, 1 R 77/24v
- LG Feldkirch, 04.03.2024, 57 Cg 93/19t
- JBL 2025, 259
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- § 2 EKHG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1325 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 1 EKHG
- Arbeitsrecht