Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juni 2015, Band 2

Grundsätze zur Verhandlung vor dem VwG

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Auch ohne Antrag des anwaltlich vertretenen Bf hat das VwG von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht.

Beim nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Juristen, der beruflich mit der Führung von Verwaltungs(straf)verfahren befasst ist, ist davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung bekannt ist. Wird in einem solchen Fall kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann von einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden.

§ 24 Abs 4 VwGVG unterscheidet sich vom bisherigen § 67d Abs 4 AVG dadurch, dass diese Bestimmung auch für Verfahren gilt, in denen kein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist.

Eine Verhandlung vor dem VwG ist durchzuführen, wenn es um ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.

Bei der Entscheidung nach § 24 Abs 4 VwGVG sind auch die Schriftsätze der Parteien und deren Vorbringen als Bestandteil der „Akten“ ebenso zu berücksichtigen wie die Akten des behördlichen Verwaltungsverfahrens.

Der Zweck einer Verhandlung vor dem VwG dient grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.

Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erk des VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre.

  • VwGH, 07.02.2015, Ra 2014/09/0007
  • § 123 BDG (idF BGBl 2012/120)
  • § 24 VwGVG
  • ZVG-Slg 2015/66
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Weitere Artikel aus diesem Heft

ZVG
News-Radar
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Verwaltungsgerichte als Parteien vor dem VfGH
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

ZVG
Zur systematischen Gliederung des Entscheidungsteils
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
BVwG: Zum Instrument der Beschwerde­vorentscheidung
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Grundsätze zur Verhandlung vor dem VwG
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Rechtliches Gehör ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu geben
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Das VwG ist nicht an einen Antrag auf Zurückverweisung gebunden
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Negativer Kompetenzkonflikt nur bei Zurückweisungsbeschlüssen
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

ZVG
UVP-Feststellungsverfahren: Kein Antragsrecht für Nachbarn
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Zur Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG
Band 2, Ausgabe 4, Juni 2015
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €