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Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bei „überbesetztem“ Rechtsmittelsenat

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Bestimmt sich die Zusammensetzung des für den konkreten Akt zur Entscheidung berufenen „überbesetzten“ Rechtsmittelsenats durch einen Zuordnungsakt des Vorsitzenden an einen Berichterstatter und nicht, wie von Judikatur und Gesetz gefordert, durch eine generelle Bestimmung der Geschäftsverteilung, wird der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt. Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende den Berichterstatter anhand eines für jede Gerichtsabteilung gesondert geführten elektronischen Behelfs („Rädle“) bestimmt.

  • § 503 Z 1 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 21.05.2013, 1 Ob 36/13w
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 87 Abs 3 B-VG
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Bregenz, 07.10.2011, 3 C 41/11y
  • § 477 Abs 1 Z 2 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Feldkirch, 03.01.2013, 2 R 62/12a
  • JBL 2013, 595
  • Arbeitsrecht

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