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Klicka, Thomas

Grundsatz der Teilrechtskraft und seine Durchbrechungen im außerstreitigen Verfahren

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Auch dem außerstreitigen Verfahren ist der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft nicht fremd. Dieser gilt nur dann nicht, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht. Es gibt in der wohnrechtlichen Judikatur etliche Beispiele für die Ablehnung eines derartigen, dem Eintritt der Teilrechtskraft entgegenstehenden untrennbaren Sachzusammenhangs.

  • Klicka, Thomas
  • § 21 MRG
  • WOBL-Slg 2015/56
  • OGH, 25.07.2014, 5 Ob 113/14z
  • § 37 MRG
  • § 23 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 104/13k
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 22 MRG
  • § 17 MRG
  • § 56 AußerStrG
  • BG Josefstadt, 5 Msch 19/12h

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