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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht
Grundstücksschenkung mit gleichzeitiger Vereinbarung Vorbehaltsfruchtgenussrecht gegen „AfA-Miete“/Substanzabgeltung
- Originalsprache: Deutsch
- AFS Band 18
- Bundesfinanzgericht, 2150 Wörter
- Seiten 140-143
- https://doi.org/10.33196/afs202004014001
9,80 €
inkl MwStBei der Grundstücksschenkung mit gleichzeitiger Vereinbarung Vorbehaltsfruchtgenussrecht gegen „AfA-Miete“/Substanzabgeltung werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen, nämlich ein Grundstückserwerb und eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung: Grundsätzlich ist bei einem Grundstückserwerb unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes die Dienstbarkeit Gegenleistung für das Grundstück. Hat aber der Veräußerer/Geschenkgeber des Grundstücks für das Fruchtgenussrecht ein Entgelt zu leisten und darüber ein vom Grundstückserwerb unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, liegt eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG und nicht eine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG vor (VwGH 27.5.1999, 98/16/0349). Wird im Rahmen der Einräumung des Fruchtgenussrechtes aus ertragssteuerlichen Gründen vereinbart, dass der Geschenkgeber regelmäßige Zahlungen in der Höhe der ertragssteuerlichen Abschreibung „AfA-Miete, Substanzabgeltung“ an den Geschenknehmer zu leisten hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG „entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit“ erfüllt (BFG 29.10.2019, RV/7102945/2018; BFG 15.4.2020, RV/7100236/2020; BFG 24.4.2020, RV/7103195/2019; BFG 24.4.2020, RV/7103201/2019; BFG 24.4.2020, RV/7103198/2019; BFG 4.5.2020, RV/1100554/2018; BFG 4.5.2020, RV/1100553/2018). § 15 Abs 3 GebG steht einer Vergebührung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 33 TP 9 GebG nicht entgegen (BFG 4.5.2020, RV/1100553/2018) (Rechtssatz). Revision eingebracht.
- Fuchs, Hubert W.
- BFG, 14.05.2020, RV/7100688/2018
- Steuerrecht
- § 33 TP 9 GebG 1957
- AFS 2020, 140