


GSpG: Suche nach dem Hauptschalter
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 33
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1224 Wörter, Seiten 63-64
30,00 €
inkl MwSt




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Das Betretungsrecht nach § 50 Abs 4 GSpG ist seit der Novelle BGBl I 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen. Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Dieses Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 HausrechtsG eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten“. Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.
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- VwGH, 29.08.2018, Ra 2017/17/0419
- § 50 Abs 4 GSpG
- Art 9 StGG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 HausrechtsG
- WBl-Slg 2019/16
Das Betretungsrecht nach § 50 Abs 4 GSpG ist seit der Novelle BGBl I 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen. Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Dieses Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 HausrechtsG eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten“. Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.
- VwGH, 29.08.2018, Ra 2017/17/0419
- § 50 Abs 4 GSpG
- Art 9 StGG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 HausrechtsG
- WBl-Slg 2019/16