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Güllegrube; Baubewilligung; Benützungsbewilligung; Baukonsens; nachträgliche Auflagen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 24
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
76 Wörter, Seiten 193-194

20,00 €

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Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen setzt das Vorliegen einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung voraus.

Eine Benützungsbewilligung kann nur dann als „Baubewilligung“ gedeutet werden, wenn ihr – in welcher Form auch immer – Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.

Ausführungen in der Begründung der Benützungsbewilligung dazu, dass von der Baubewilligung in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht entgegenstehenden, bloß geringfügigen Ausmaß abgewichen worden sei, können jedoch einen fehlenden normativen Abspruch nicht ersetzen.

  • Benützungsbewilligung
  • § 29 Abs 6 stmk BauG
  • Baubewilligung
  • VwGH, 25.06.2021, Ra 2020/06/0310
  • Baukonsens
  • BBL-Slg 2021/180
  • § 38 Abs 5 stmk BauG
  • Baurecht
  • nachträgliche Auflagen
  • Güllegrube

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