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Grundsätzlich trifft es zu, dass das vorangegangene Studienjahr im Sinn des § 8 Z 7 lit b der Durchführungsverordnung zum NAG (NAG-DV) dasjenige ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2018/10
  • § 64 Abs 3 NAG
  • Gültigkeit Aufenthaltstitel
  • Öffentliches Recht
  • § 75 Abs 6 UG
  • VwGH, 16.01.2018, Ra 2017/22/0219
  • § 20 NAG

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