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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Gutachter; Habilitationskommission; hervorragende wissenschaftliche Qualifikation; Lehrbefugnis; Sammelhabilitation
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 15
- Rechtsprechung, 1930 Wörter
- Seiten 131-133
- https://doi.org/10.33196/zfhr201604013101
9,80 €
inkl MwStGemäß § 103 Abs 8 UniversitätsG 2002 entscheidet die Habilitationskommission aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und − erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen − „auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen“ eindeutige Aussagen zu treffen.
Die Habilitationskommission hat die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde.
Das Rektorat ist im Verfahren betreffend Habilitation nicht an eine „klare Mehrheit“ der in den vorliegenden Gutachten vertretenen Auffassungen gebunden.
- Habjan
- ZFHR-Slg 2016/13
- Habilitationskommission
- § 45 Abs 2 AVG
- VwGH, 27.04.2016, 2013/10/0063
- § 103 UG
- Öffentliches Recht
- hervorragende wissenschaftliche Qualifikation
- § 45 Abs 3 UG
- § 58 Abs 2 AVG
- Gutachter
- Lehrbefugnis
- § 37 AVG
- § 60 AVG
- Sammelhabilitation
- § 52 AVG