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Juristische Blätter

Heft 3, März 2015, Band 137

Gutgläubiger Erwerb und Einlösung bereits eingelöster Inhaberschuldverschreibungen ohne Entwertungsvermerk

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Nach § 371 Fall 2 ABGB erwirbt der redliche Empfänger von Geld oder eines Inhaberpapiers daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB ist nicht erforderlich.

Inhaberschuldverschreibungen zählen zu den Schuldscheinen, die auf den Überbringer lauten. Sie werden gemäß § 1393 S 3 ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung.

  • § 1393 ABGB
  • § 371 ABGB
  • OGH, 22.10.2014, 1 Ob 173/14v
  • OLG Wien, 11.07.2014, 14 R 40/14a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2015, 180
  • § 328 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 21.03.2014, 24 Cg 91/13y
  • § 367 ABGB
  • Arbeitsrecht

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