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Haager Minderjährigenschutzabkommen: „effektive“ Staatsangehörigkeit bei Mehrfachstaatsbürgern ausschlaggebend
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1052 Wörter
- Seiten 520-521
- https://doi.org/10.33196/jbl201508052001
30,00 €
inkl MwStDa Italien das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) nicht ratifiziert hat, bleibt im Verhältnis zu Österreich weiterhin das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (MSA) in Geltung.
Nach Art 3 MSA ist ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Art 3 MSA ist eine materiellrechtliche Kollisionsnorm und berührt Zuständigkeitsfragen nicht. Es geht in seinem Anwendungsbereich dem österreichischen Kollisionsrecht vor. Bei Mehrfachstaatsbürger gibt die „effektive“ Staatsangehörigkeit – also jene des Staates, zu dem die engste Beziehung des Minderjährigen besteht – den Ausschlag.
- Art 4 MSA
- Öffentliches Recht
- LG Klagenfurt, 20.08.2014, 4 R 242/14a
- JBL 2015, 520
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Klagenfurt, 13.06.2014, 3 Ps 178/12v
- Zivilverfahrensrecht
- Art 3 MSA
- OGH, 18.02.2015, 2 Ob 189/14d
- Arbeitsrecht
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