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Habilitationsverfahren; Habilitationskommission; Entscheidung auf Grundlage von Gutachten und Stellungnahmen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 12
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
679 Wörter, Seiten 113-114

9,80 €

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Ein Beschwerdeführer kann nicht mit dem Hinweis auf Art 8 B-VG fordern, dass alles für eine Entscheidung Wesentliche in der Entscheidungsbegründung in deutscher Sprache ausgedrückt werde, wenn er selbst die Verwendung der englischen Sprache ins Verfahren eingeführt hat.

Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Antragstellers durch die Habilitationskommission – auf deren Basis vom Rektorat der Bescheid zu erlassen ist – sind die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Den Mitgliedern der gem § 103 Abs 7 UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bestehenden Kommission ist es nicht verwehrt, eigenes Fachwissen einfließen zu lassen.

  • Mittermüller, Bernhard
  • Habilitationskommission
  • § 103 UG
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 25.04.2013, 2012/10/0043
  • Art 8 B-VG
  • ZFHR-Slg 2013/14
  • Entscheidung auf Grundlage von Gutachten und Stellungnahmen
  • Habilitationsverfahren

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