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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2013, Band 12

Mittermüller, Bernhard

Habilitationsverfahren; Habilitationskommission; Entscheidung auf Grundlage von Gutachten und Stellungnahmen

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Ein Beschwerdeführer kann nicht mit dem Hinweis auf Art 8 B-VG fordern, dass alles für eine Entscheidung Wesentliche in der Entscheidungsbegründung in deutscher Sprache ausgedrückt werde, wenn er selbst die Verwendung der englischen Sprache ins Verfahren eingeführt hat.

Grundlage für die Beurteilung der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Antragstellers durch die Habilitationskommission – auf deren Basis vom Rektorat der Bescheid zu erlassen ist – sind die einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen. Den Mitgliedern der gem § 103 Abs 7 UG überwiegend aus Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bestehenden Kommission ist es nicht verwehrt, eigenes Fachwissen einfließen zu lassen.

  • Mittermüller, Bernhard
  • Habilitationskommission
  • § 103 UG
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 25.04.2013, 2012/10/0043
  • Art 8 B-VG
  • ZFHR-Slg 2013/14
  • Entscheidung auf Grundlage von Gutachten und Stellungnahmen
  • Habilitationsverfahren